Satzung

STATUTEN
DER GEMEINSCHAFT POLNISCHER ORGANISATIONEN IN ÖSTERREICH
„FORUM DER POLEN”

§ 1
Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

(1) Der Verein führt den Namen: Gemeinschaft Polnischer Organisationen in Österreich “Forum der Polen”.
(2) Die Gemeinschaft Polnischer Organisationen in Österreich „Forum der Polen”, im folgenden „das Forum“ genannt, ist ein Verband, hat ihren Sitz in Wien und ist in ganz
Österreich tätig.
(3) Das Forum ist ein Verband, der als bevollmächtigter Vertreter polnischer Organisationen und der Auslandspolen in Österreich auftritt.
(4) Das Forum kann bei anderen internationalen Organisationen, die ähnliche Ziele verfolgen, Mitglied werden und dort aktiv mitwirken.

§ 2
Vereinszweck

(1) Das Forum ist eine demokratische und offene, parteipolitisch und weltanschaulich neutral orientierte Organisation.
(2) Der Vereinszweck ist die innere Integration der Auslandspolen in Österreich.
(3) Das Forum bezweckt mit seiner Tätigkeit, die Verbundenheit der in Österreich lebenden Auslandspolen mit der Republik Polen aufrechtzuerhalten und gleicherweise die Pflichten gegenüber der Heimat wie des Wohnsitzstaates zu erfüllen. Darüber hinaus ist das Forum bestrebt, bei den Mitgliedern das Nationalbewusstsein und das moralische Pflichtbewusstsein gegenüber dem Staat Polen hochzuhalten, die Sprache und Kultur des Heimatlandes zu pflegen, sowie die Entwicklung fruchtbarer Beziehungen zwischen den beiden Staaten Österreich und Polen, sowie zwischen den beiden Völkern zu fördern.
(4) Die Vereinstätigkeit ist nicht auf Gewinn ausgerichtet. Das Forum vertritt die im Forum vereinigten Organisationen sowie physische Personen, welche die Kreise der Auslandspolen vertreten und von diesen empfohlen werden , welche ihre Bereitschaft an einer Mitgliedschaft im Forum bekunden, und die den gemeinsam festgelegten Standpunkt gegenüber den österreichischen und polnischen Behörden, sowie sonstigen österreichischen und polnischen öffentlichen und privaten Institutionen wie auch internationalen Organisationen vertreten. (5) Problematische Fälle und Vorschläge sind über das Forum an österreichische, polnische oder internationale Behörden, Ämter und Institutionen heranzutragen, sonst bleiben die Forumsmitglieder in ihrer Tätigkeit voll autonom und unabhängig.

§ 3
Mittel zur Verwirklichung der Vereinszwecke

(1) Die Hauptformen der Verwirklichung der Zielsetzungen des Forums sind: Treffen, Besprechungen, Pressekonferenzen, Ausarbeitung von Dokumenten, Diskussionen, Informationsaustausch, Mitteilungsblatt, elektronische Medien, themenspezifische Schulungen, ein Archiv und eine Bibliothek. (2) Die Tätigkeit des Forums ist nicht auf Gewinn aufgerichtet, die erforderlichen finanziellen Mittel sind durch Beitrittsgebühren, Mitgliedsbeiträge, Spenden, Veranstaltungen, Konzerte und sonstige Zuwendungen aufzubringen.

§ 4
Arten der Mitgliedschaft

(1) Folgende Arten der Mitgliedschaft sind vorgesehen:
a) ordentliche Mitglieder
b) außerordentliche Mitglieder
c) Ehrenmitglieder.
(2) Als ordentliche Mitglieder können Organisationen, die nach dem österreichischen Vereinsrecht tätig sind, und in Ausnahmefällen physische Personen, wenn sie die Kreise der
Auslandspolen vertreten und in dessen Namen tätig sind, aufgenommen werden.
(3) Als außerordentliche Mitglieder können juristische Personen, sowie physische Personen, welche die Tätigkeit des Forums unterstützen, aufgenommen werden.
(4) Zu Ehrenmitgliedern können juristische und physische Personen für ihre besonderen Verdienste um das Forum ernannt werden.

§ 5
Erwerb der Mitgliedschaf
t

(1) Diejenige Organisation, welche sich um die Aufnahme als ordentliches oder außerordentliches Mitglied bewirbt, beantragt ihre Mitgliedschaft beim Vorstand, der über die Aufnahme entscheidet. Bei einer Ablehnung ist diese Organisation berechtigt, eine Berufung an die Generalversammlung oder an den Rat der Obleute zu richten, je nachdem, welches dieser Organe zuerst tagt. Die Entscheidung der Generalversammlung ist in jedem Fall endgültig.
(2) Die außerordentliche Mitgliedschaft gilt bis zum Ablauf der Funktionsperiode des Vorstandes und kann gemäß dem Verfahren unter Punkt (1) verlängert werden.
(3) Die Ehrenmitgliedschaft wird auf Antrag des Vorstandes, des Rates der Obleute oder eines ordentlichen Mitglieds des Forums durch die Generalversammlung verliehen.

§ 6
Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch einen freiwilligen Austritt, durch Ausschluss, Streichung, Auflösung der Organisation sowie im Todesfall.
(2) Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen und ist sofort wirksam.
(3) Der Vorstand kann ein Mitglied bei Zuwiderhandlungen gegen die in § 7 Punkt 4 bezeichneten Pflichten ausschließen.

§ 7
Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder des Forums sind berechtigt, an allen Aktivitäten des Forums teilzunehmen und dessen Einrichtungen zu nutzen.
(2) Das Recht auf Teilnahme an der Generalversammlung steht allen Mitgliedern mittels ihrer rechtmäßigen Delegierten zu.
(3) Das Stimmrecht bei der Generalversammlung sowie das passive Wahlrecht stehen ausschließlich den Delegierten ordentlicher Mitglieder zu.
(4) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Forums nach Maßgabe ihrer Möglichkeiten zu unterstützen und alles zu unterlassen, was dessen gutem Namen schaden
oder die Verwirklichung seiner Ziele erschweren könnte. Sie sind ebenso verpflichtet, die Statuten und die Beschlüsse der zuständigen Organe des Forums zu beachten.
(5) Die ordentlichen und die außerordentlichen Mitglieder sind verpflichtet, die Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe fristgerecht zu entrichten.

§ 8
Organe des Forums

Organe des Forums sind:
die Generalversammlung (§§ 9,10)
der Vorstand ( §§ 11, 12, 13)
der Rat der Obleute (§ 14)
der Rechnungsprüferausschuss (§ 15)
sowie das Schiedsgericht (§ 16)

§ 9
Die Generalversammlung

(1) Die Generalversammlung ist das höchste Organ des Forums.
(2) Eine ordentliche Generalversammlung findet alljährlich innerhalb der ersten vier Monate des Kalenderjahres statt. Die ordentlichen Mitglieder (Organisationen) verfügen bei der GV über die gleiche Mandatszahl. Die physischen Personen, welche ordentliche Mitglieder sind, bekommen für die GV je ein Mandat.
(3) Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf Beschluss der ordentlichen Generalversammlung oder des Vorstandes, auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens 1/10 der ordentlichen Mitglieder des Forums oder auf Verlangen des Rechnungsprüferausschusses spätestens binnen acht Wochen ab Antragseinbringung statt.
(4) Die Einladung zu einer ordentlichen wie auch einer außerordentlichen Generalversammlung hat spätestens 4 Wochen vor dem anberaumten Termin unter Angabe der von der Generalversammlung zu genehmigenden Tagesordnung zu erfolgen.
(5) Anträge sind spätestens 7 Tage vor dem anberaumten Termin der Versammlung beim
Vorstand einzubringen.
(6) Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn Delegierte von mindestens der Hälfte der ordentlichen Mitglieder anwesend sind. Ist die Generalversammlung nicht beschlussfähig,
so wird die Generalversammlung nach 15 Minuten beginnen und ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Anwesenden beschlussfähig.
(7) Die Wahl erfolgt in geheimer Abstimmung mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Delegierten. Beschlüsse über Statutenänderung oder Aussetzung des Forums bedürfen einer 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Abstimmung ist öffentlich.
(8) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der von der GV gewählte Vorsitzende.

§ 10
Aufgaben der Generalversammlung

(1) Beschlussfassung über die Tagesordnung der Generalversammlung.
(2) Wahl des Vorsitzenden und des Schriftführers der Generalversammlung.
(3) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des
Rechnungsabschlusses des Vorstandes.
(4) Beschlussfassung über den Budgetvoranschlag.
(5) Entlastung des Vorstandes.
(6) Bestellung und Abberufung des Obmanns des Forums, der Mitglieder des Vorstandes, des Rechnungsprüferausschusses und des Schiedsgerichtes.
(7) Festsetzung der Anzahl der Delegierten der einzelnen Mitglieder des Forums für die nächste Generalversammlung.
(8) Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge.
(9) Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern sowie Verleihung und Aberkennung von Ehrenmitgliedschaften.
(10) Beratung über Anträge der Delegierten.
(11) Entscheidungen über Berufungen gegen Entscheidungen über Aufnahme, Ausschluss oder Streichung sowie über die von den Mitgliedern des Forums eingebrachten Berufungen. Die Entscheidung der Generalversammlung ist endgültig.
(12) Beschlussfassung über Statutenänderungen, freiwillige Auflösung oder Aussetzung des Forums sowie über dessen Vermögensverwendung.
(13) Die Verleihung des Titels eines Ehrenpräsidenten und Ehrenmitglieds wird durch eine Urkunde bekundet.

§ 11
Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem Obmann, dem Obmann-Stellvertreter, dem Schriftführer, dem Kassier und mindestens drei ordentlichen Mietgliedern. Der Obmann kann aus den ordentlichen Mitgliedern einen stellvertretenden Schriftführer ernennen. Dem Vorstand des Forums darf nicht mehr als ein Vertreter einer und derselben Organisation angehören (mit Ausnahme des Obmanns).
(2) Der Obmann des Vorstandes wird von der Generalversammlung bestellt, hingegen werden der Obmann-Stellvertreter, der Schriftführer und der Kassierer in der ersten Sitzung des neu gewählten Vorstandes vom Obmann vorgeschlagen.
(3) Beim Ausscheiden eines der ordentlichen Mitglieder des Vorstandes übernimmt ein Ersatzmitglied dessen Funktion.
(4) Die statutengemäße Funktionsperiode des Vorstandes beträgt 2 (zwei) Jahre und sie dauert auf jeden Fall zur Wahl eines neuen Vorstandes. Eine Wiederwahl der scheidenden Vorstandsmitglieder ist zulässig.
(5) Die Vorstandessitzungen werden schriftlich oder mündlich vom Obmann und im Falle dessen/deren Verhinderung vom Obmann-Stellvertreter einberufen.
(6) Die Vorstandessitzung ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte der ordentlichen Mitglieder anwesend ist.
(7) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Obmanns/Obfrau.
(8) Den Vorsitz der Vorstandessitzungen führt der Obmann, der an allen Abstimmungen teilnimmt, bei dessen Verhinderung der Stellvertreter. Ist auch das nicht möglich, obliegt der
Vorsitz dem altersmäßig ältesten ordentlichen Mitglied des Vorstandes.
(9) Der Vorstand kann jederzeit schriftlich seinen Rücktritt erklären, in diesem Fall tritt der gesamte Vorstand einschließlich des Obmanns zurück. Der Rücktritt wird wirksam, sobald
der neue Vorstand von der ordentlichen Generalversammlung (oder von einer außerordentlichen Generalversammlung) gewählt worden ist.
(10) Der Vorstand kann ein Vorstandsmitglied in dem im § 7 Punkt 4 genannten Fall suspendieren. Das suspendierte Vorstandsmitglied kann eine Berufung an den Rat der Obleute
oder die Generalversammlung einbringen. Die Abberufung des Obmanns ist ausschließlich der General-versammlung vorbehalten.

§ 12
Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand des Forums setzt die statutengemäßen Ziele um und erfüllt sämtliche Aufgaben, die laut Satzung nicht von anderen Organen des Forums wahrzunehmen sind. Zu besonderen
Aufgaben des Vorstandes zählen:
(1) Umsetzung der Empfehlungen und Beschlüsse der Generalversammlung,
(2) Ausarbeitung des Jahresbudgets, Vorbereitung der jährlichen Finanzabrechnung sowie des Tätigkeitsberichtes,
(3) Einberufung der Generalversammlung und des Rates der Obleute,
(4) Vorbereitung der Tagesordnung und Unterlagen für die Generalsversammlung und den Rat der Obleute,
(5) Ausarbeitung der Wahlordnung und sonstiger Durchführungsbestimmungen gemäß den Empfehlungen der Generalversammlung,
(6) Verwaltung des Forumsvermögens,
(7) Aufnahme und Suspendierung ordentlicher und außerordentlicher Mitglieder des Forums sowie Begutachten der Anträge auf die Verleihung einer Ehrenmitgliedschaft oder
Ehrenpräsidentschaft,
(8) Einstellung und Kündigung von Mitarbeitern des Forums.

§ 13
Pflichten der Vorstandsmitglieder

(1) Der Obmann hat die höchste Funktion im Vorstand inne. Zu seinen Pflichten gehören die Vertretung des Forums nach außen, der Vorsitz im Rat der Obleute und in den
Vorstandssitzungen. Er ist berechtigt, Entscheidungen zu treffen, falls dies für die Interessen des Forums erforderlich ist. Solche Entscheidungen sind im Nachhinein vom Vorstand zu
genehmigen.
(2) Der Schriftführer erstellt die Protokolle der Vorstandssitzungen und er leitet das Büro. Er ist für die Organisation der laufenden Angelegenheiten gemäß den Anordnungen des
Vorstandes verantwortlich, er ist auch im Auftrag des Obmanns zeichnungsberechtigt.
(3) Der Kassier ist für die ordnungsgemäßen Finanzen und die Erstellung des Geschäftsberichts für das Geschäftsjahr verantwortlich.
(4) Verlautbarungen und Dokumente, insbesondere jene, die sich auf Verpflichtungen des Forums beziehen, werden vom Obmann und vom Schriftführer, jene, die Geldangelegenheiten
betreffen, vom Obmann und vom Kassier unterzeichnet.
(5) Die übrigen Vorstandsmitglieder (dazu zählen auch die Ersatzmitglieder) übernehmen die ihnen vom Vorstand übertragenen Aufgaben.

§ 14
Der Rat der Obleute

(1) Der Rat der Obleute ist eine Tagung der Obleute derjenigen Organisationen, die Mitglieder des Forums sind. Ein Obmann kann sich von einer von der jeweiligen Organisation
schriftlich bevollmächtigten Person vertreten lassen.
(2) Der Rat der Obleute wird einmal im Jahr zwischen den Generalversammlungen einberufen.
(3) Zu den Aufgaben des Rates der Obleute gehören: Beurteilung der laufenden Arbeit des Vorstandes und der Situation des Forums, Entscheidungen gem. § 5 der Forumsstatuten,
sowie die Entscheidungen über die von den Forumsmitgliedern eingebrachten Berufungen.

§ 15
Der Rechnungsprüferausschuss

(1) Die Generalversammlung wählt einen dreiköpfigen Rechnungsprüferausschuss auf die Dauer von 2 (zwei) Jahren. Eine Wiederwahl der einzelnen Mitglieder ist zulässig. Dem
Rechnungsprüferausschuss darf nicht mehr als ein Vertreter einer und derselben Organisation angehören.
(2) Der Rechnungsprüferausschuss überwacht die finanzielle Gebarung des Forums und die Richtigkeit der Finanzunterlagen. Er überprüft die Übereinstimmung der Tätigkeit der
Forumsorgane mit den Statuten und den Beschlüssen der Generalversammlung.
(3) In der Generalversammlung stellt der Rechnungsprüferausschuss einen Bericht über diese Tätigkeiten vor und beantragt die Entlastung des Vorstandes.
(4) Ein Mitglied des Rechnungsprüferausschusses darf dem Vorstand nicht angehören. (5) Für die Mitglieder des Rechnungsprüferausschusses gelten entsprechend die
Bestimmungen des § 11 Punkt 9.

§ 16
Das Schiedsgericht

(1) In Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern aus dem Vereinsverhältnis entscheidet das Schiedsgericht.
(2) Das Schiedsgericht wird eingesetzt, um strittige Fragen und Konflikte gütlich, auf dem Wege einer Verständigung und eines Kompromisses beizulegen, durch eine objektive Prüfung
der Argumente der Streitparteien, um sämtliche, die Sache betreffenden Umstände zu klären, um den guten Namen und die Interessen des Forums zu wahren.
(3) Das Schiedsgericht besteht aus 5 (fünf) ordentlichen Forumsmitgliedern, von denen drei Personen von der Generalversammlung gewählt werden, und die übrigen 2 (zwei) werden von
den Streitparteien als ihre Sprecher namhaft gemacht. Die Namen der Sprecher sind spätestens 14 Tage vor der Sitzung des Schiedsgerichtes dem Vorstand mitzuteilen. Vor dem
Schiedsgericht werden die Streitparteien von ihren Sprechern vertreten.
(4) Das Schiedsgericht wird auf die Dauer von 2 (zwei) Jahren gewählt. Eine Wiederwahl der einzelnen Mitglieder ist zulässig. Dem Schiedsgericht darf nicht mehr als ein Vertreter einer
und derselben Organisation angehören.
(5) Wenn eine der Streitparteien ein Mitglied des Schiedsgerichts ist, so ist dieses Mitglied automatisch vom Schiedsgericht auszuschließen. An seine Stelle tritt eine vom Vorstand
namhaft gemachte Person.

(6) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen in geheimer Abstimmung mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Schiedsrichter entscheiden nach bestem Wissen und Gewissen.
Entscheidungen des Schiedsgerichts sind endgültig.
(7) Für die Mitglieder des Schiedsgerichtes gelten entsprechend die Bestimmungen des § 11 Punkt 9.

§ 17
Aussetzung der Tätigkeit oder Auflösung des Forums

(1) Über die Aussetzung der Tätigkeit des Forums kann ausschließlich in der Generalversammlung mit einer 2/3 Mehrheit der Stimmen der Anwesenden entschieden
werden. Die Generalversammlung legt die Bedingungen und den Termin der nächsten außerordentlichen Generalversammlung fest, deren Zweck die Wiederaufnahme der Tätigkeit
des Forums oder dessen Auflösung ist.
(2) Die Auflösung des Forums kann ausschließlich in einer außerordentlichen Generalversammlung mit 2/3 Mehrheit der Anwesenden beschlossen werden.
(3) Die letzte Generalversammlung teilt schriftlich den zuständigen Behörden die freiwillige Auflösung des Forums mit und veranlasst die Veröffentlichung einer diesbezüglichen
Verlautbarung in einem Amtsblatt.
(4) Gemäß VerG2002 ist das Vermögen des Forums in Falle seiner Auflösung zur Gänze für gemeinnützige Zwecke zu widmen.

§ 18
Schlussbestimmungen

Für alle in den vorliegenden Statuten nicht geregelten Angelegenheiten gelten die von den Forumsorganen beschlossenen Durchführungsbestimmungen sowie die Bestimmungen des
VerG2002.
(Soweit in den Statuten personenbezogene Ausdrücke verwendet werden, umfassen sie Frauen und Männer gleichermaßen).